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Preise & Taxiordnung der Stadt Halle

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxis in der Stadt Halle (Saale)

(veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) am 02. Juni 2000, Änderung § 13 Abs 2, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) am 5. Dezember 2001, Änderung § 2, Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 3, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) am 24.11.2004) Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, Satz 1 und 2, und 51 Abs.1, Satz 1 und 3, des Personenförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. l S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.12.2003 (BGBl. l S. 3076), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 29c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 07.05.1994 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2003 (GVBl. S. 318) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung mit Taxis, die in der Stadt Halle (Saale) zugelassen sind.
(2) Das Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale) ist zugleich Pflichtfahrbereich im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.
(3) Für Beförderungen mit Ziel- oder Bestellort außerhalb des Pflichtfahrbereiches sind die Beförderungsentgelte frei vereinbar. § 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Fahrpreis
(1) Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis zuzüglich eines Preises für die zurückgelegte Strecke (Wegtarif) sowie aus einem Preis für etwaige kunden- oder verkehrsbedingte Wartezeiten (Zeittarif: Standzeiten oder Langsamfahrstrecken zwischen 0 und 10 km/h).
Folgende Beförderungsentgelte werden für das Stadtgebiet Halle (Saale) festgelegt:
(a) Anfahrt zum Bestellungsort
(innerhalb des Stadtgebietes): kostenfrei


* Grundgebühr: 2,50 Euro
* 1. Kilometer: 2,30 Euro
* 2. – 10. Kilomater: 1,50 Euro
* ab 11. Kilometer: 1,20 Euro
* Zuschläge: 5,00 Euro (einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen ab fünf Fahrgästen)
* Wartezeit: 20,00 Euro/h
* Fortschaltbetrag: 0,10 Euro

(2) Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
(3) Die Beförderungsentgelte sind Festpreise, die die Mehrwertsteuer enthalten; sie dürfen weder unter- noch überschritten werden.
(4) Für Fahrstrecken im Sinne des § 1 Abs. 3, Satz 1, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. § 4 bleibt hiervon unberührt.
(5) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrstrecke entsprechend den festgesetzten Beförderungsentgelten zu errechnen, der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

§ 3 Einschränkungen der Beförderungspflicht
(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches; § 4 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
(2) Offensichtlich betrunkene oder unter sonstigen Rauschmitteln stehende Personen, bei denen zu erwarten ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(3) Für Tiere, ausgenommen Blindenhunde, besteht keine Beförderungspflicht. Über die Mitnahme entscheidet der Fahrzeugführer.
(4) Gepäck kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung entstehen können, insbesondere wenn die Verkehrssicherheit durch die Mitnahme gefährdet würde. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Fahrzeugführer nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 4 Spezielle Beförderungsbedingungen zum und vom Flughafen Leipzig/Halle
- Flughafentarif -
(1) Für Beförderungsleistungen aus dem eigenen Pflichtfahrbereich (Stadt Halle) zum Flughafen und vom Flughafen in den eigenen Pflichtfahrbereich oder in die Pflichtfahrbereiche der Landkreise Saalkreis, Delitzsch, Leipziger Land und der Stadt Leipzig besteht Beförderungspflicht.
(2) Abweichend von § 2 gilt für Fahrten nach § 4 Abs. 1 folgender gesonderter Flughafentarif:
(a) Anfahrt zum Flughafen: kostenfrei
(b) Grundgebühr: 1,80 Euro
(c) km-Tarif:
* Tagtarif, an Werktagen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr: 1,20 Euro/km
* Nachttarif, an Werktagen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen: 1,30 Euro/km
(d) Wartezeit: * Tagtarif,0.00 min bis 2.59 min. 5,00 Euro/h
* Tagtarif, ab 3.00 min 15,50 Euro/h
* Nachttarif, an Werktagen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen: 15,50 Euro/h
(e) einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen ab fünf Fahrgästen: 5,00 Euro
(f) weitere Zuschläge: keine
(g) Fortschaltbetrag: 0,10 Euro
(3) Zugunsten der in Halle (Saale) zugelassenen Taxis besteht gem. § 47 Abs. 2 S. 3 PBefG ein Bereithaltungsrecht auf dem Grundstück des Flughafens Leipzig/Halle unter der Voraussetzung, dass der Taxiunternehmer mit dem Flughafenbetreiber eine entsprechende Vereinbarung abschließt.

§ 5 Sondervereinbarungen
(1) Beförderungen aufgrund von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich unter Abweichung von § 2 dieser Verordnung sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Ordnung des Verkehrsmarktes darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden,
b) Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden und
c) die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum, eine Mindestfahrtenanzahl oder einen Mindestumsatz im Monat beziehen und das Abrechnungsverfahren festlegen.
d) Für Hochzeiten, Kirchtaufen, Konfirmationen u. ä. ist auf der Grundlage einer (ca.) Kilometerangabe der Fahrten und einer Pauschalentgeltvereinbarung eine Genehmigung zulässig.
(2) Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung darf die Sondervereinbarung nicht durchgeführt werden.
(3) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraums, für den sie genehmigt ist, unwirksam.

§ 6 Beförderungsbedingungen
(1) Der Fahrzeugführer soll den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein. Der Fahrzeugführer hat die Fahrgäste ggf. auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21a Abs. 1 StVO) hinzuweisen. Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum der Taxis zu befördern. Soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulässt, kann der Fahrzeugführer gestatten, dass das Gepäck auch anders befördert wird.
(2) Der Fahrzeugführer hat Servicewünsche des Fahrgastes zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Beförderungspflicht und -zweck dürfen nicht entgegenstehen. Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge gleichzeitig oder die Erledigung anderer Aufträge während der Fahrgastbeförderung ist nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet. Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter untersagt.
(3) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen. Der Fahrzeugführer kann jedoch in besonderen Fällen schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlich anfallenden Beförderungsentgeltes verlangen.
(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen. Die Quittung muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens,
- Ordnungsnummer des Taxis,
- Abfahrts- und Ankunftsort,
- Fahrpreis,
- Kalendertag und Monat,
- Unterschrift des Fahrzeugführers.
Im Taxi ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen der Name des Unternehmens vermerkt sein muss.
(5) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie einen aktuellen Stadtplan und ein örtliches Straßenverzeichnis des Pflichtfahrbereiches mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Ordnungsnummer
Jedes Taxi erhält von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer zugeteilt, welche als Schild an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe nach außen und innen gut sichtbar anzubringen ist. Das Schild muss der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 BOKraft entsprechen. Im Wageninneren ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

§ 8 Inhalt der Betriebspflicht
(1) Die Unternehmer sind nach Maßgabe des § 21 PBefG zum Betrieb der Taxis verpflichtet.
(2) Kann ein Taxi länger als einen Monat nicht oder nicht im vollen Umfang bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde hiervon unverzüglich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen geeigneten Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 9 Anmelde- und Nachweispflichten hinsichtlich im Fahrdienst beschäftigter Fahrzeugführer
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde bei Einstellung von Fahrzeugführern eine Kopie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorzulegen. Die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt. Die Kopie muss spätestens eine Woche nach Aufnahme der Tätigkeit des Fahrzeugführers bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein.
(2) Das Ausscheiden eines Fahrzeugführers ist der Genehmigungsbehörde innerhalb einer Woche nach Aufgabe der Tätigkeit des Fahrzeugführers schriftlich anzuzeigen. Das Datum des Ausscheidens ist anzugeben.
(3) Der Unternehmer hat Buch darüber zu führen, welcher Fahrzeugführer die Fahrschicht zu welchen Zeiten begonnen bzw. beendet hat und wieviele km in der Schicht zurückgelegt worden sind. Der Unternehmer hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hierüber einen Nachweis vorzulegen.

§ 10 Unterweisungspflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei der Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dieser Verordnung sowie nach der Funk- und Betriebsordnung zu unterweisen. Die Belehrung ist durch den Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrzeugführers aktenkundig zu machen.

§ 11 Bereithalten von Taxis
(1) Taxis sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 S. 2 PBefG, im öffentlichen Straßenraum nur auf den nach den Vorschriften der StVO (Zeichen 229) gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitzuhalten. Den Unternehmern kann von der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, vorübergehend an verkehrswichtigen Stellen zu bestimmten Zeiten Taxis bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Aufnahmezonen aufzunehmen.
(2) Das Bereithalten von Taxis an anderen Stellen und zu anderen Zeiten kann in Sonderfällen genehmigt werden.

§ 12 Ordnung auf den Taxistandplätzen
(1) Auf dem Taxistandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxis stehen.
(2) Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen. Die Taxis müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können und der Verkehr nicht behindert wird.
(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxistandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden, sofern dies die örtlichen Verhältnisse gestatten.
(4) Das gezielte Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrtauftrag zu erhalten, ist verboten.
(5) Bei der Bereitstellung der Taxis ist jeder die Ruhe störender Lärm, wie z. B. lautes Türeschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, das laute Betreiben von Tonwiedergabegeräten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
(6) Taxis dürfen auf den Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(7) Für das Beseitigen von Abfall sind die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen. Die Fahrzeugführer haben auf die Einhaltung der Sauberkeit der Taxistandplätze auch bei den Fahrgästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinzuwirken.
(8) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, den Standplatz reinigen zu können.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Ziff. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 2 S. 2 Beförderungen aufgrund von Sondervereinbarungen ohne Genehmigung durchführt,
b) entgegen § 6 Abs. 4 dem Fahrgast die verlangte Quittung nicht ausstellt,
c) entgegen § 9 Abs. 1 als Unternehmer der Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrzeugführer vorlegt,
d) entgegen § 9 Abs. 2 als Unternehmer der Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig das Ausscheiden eines von ihm beschäftigten Fahrzeugführers schriftlich anzeigt,
e) entgegen § 9 Abs. 3 als Unternehmer nicht Buch darüber führt, welcher Fahrzeugführer die Fahrschicht zu welchen Zeiten begonnen bzw. beendet hat und einen Nachweis hierüber auf Verlangen der Genehmigungsbehörde nicht vorlegt,
f) entgegen § 11 Abs. 1 ohne Genehmigung Taxis im öffentlichen Straßenraum außerhalb der nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Taxistandplätze bereithält,
g) entgegen § 12 Abs. 4 als Fahrzeugführer Fahrgäste zwecks Erhaltens eines Fahrauftrages gezielt anspricht oder anlockt,
h) entgegen § 12 Abs. 6 das Taxi auf einem gekennzeichneten Taxistandplatz instandsetzt oder wäscht.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 45 BOKraft und § 61 PBefG bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.07.2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxis im Stadtkreis Halle (Saale) vom 18.01.1993, zuletzt geändert am 07.12.1994, und die geltende Taxiordnung vom 18.01.1993 außer Kraft.
(3) Die Änderung der Satzung, zuletzt geändert am 01.01.2002, tritt mit Wirkung vom 01.12.2004 in Kraft.


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